schwer verdaubar
1.
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird.
Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material. (Pressekodex zur Wahrung der journalistischen Berufsethik)
2.
Schleichwerbung oder Placement ist die Integration des Namens, des Produktes, der Verpackung, der Dienstleistung oder des Logos eines Markenartikels oder eines Unternehmens in den Massenmedien, ohne dass der Rezipient dies als Werbung erkennt oder störend empfindet. Die Möglichkeiten reichen von Film und Fernsehen über Veranstaltungen bis zum redaktionellen Teil von Zeitungen. Schleichwerbung umgeht somit die Positionierung des Produktes im bezahlten Anzeigenraum. (Definition)
3.















Am 12. April 2007 um 07:20 Uhr
Hervorragend!
Am 11. Juni 2007 um 21:25 Uhr
[...] Ich antworte (neben vielen anderen) Herrn Schmalen gegen halb zwölf, nach kurzem Zögern verfasse ich eine Stunde später hier auf Grenzschicht eine kurze Notiz zu den Ereignissen. Das Wort “Schleichwerbung” ist zu diesem Zeitpunkt bereits in aller Munde. Am 14. und 15.04. fasst Mischa in Fleißarbeit die Ereignisse und Stimmen zusammen. [...]